Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker GebüH in der Fassung von 1985, Neuauflage 01.01.2002, sowie gemäß Sondervereinbarungen für spezielle Behandlungs- und Untersuchungsverfahren abgerechnet
Die Zahlungsverpflichtung entsteht unmittelbar für den Patienten, unabhängig von einer Erstattung durch entsprechende Stellen.
Der Zahlungspflichtige wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung des Rechnungsbetrages durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist bzw. erfolgt. Dies berührt jedoch nicht die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Heilpraktiker.
Im Zweifel erkundigen Sie sich vorab über die Kostenübernahme bei Ihren Leistungserbringern und lassen sich die Zusage und die Höhe der Kostenübernahme schriftlich bestätigen.
Die GebüH ist übersichtlich, so dass Ihnen grundsätzlich die Informationen darüber von Ihrer Versicherung schriftlich vorliegen sollten. Da die einzelnen Ziffern der GebüH ´ von - bis´ Beträge aufweisen, kann Ihnen ausschließlich Ihr Leistungserbringer die Auskunft geben, welche Ziffer in welcher Höhe erstattet wird.
https://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker